| §1 |
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Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Dachverband Lehm“.
Er ist im Vereinsregister in Weimar unter VR Nr. 457 v. 02.05.1994
eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Weimar.
Zur Förderung lokaler Aktivitäten können durch
den Dachverband Lehm e.V. bei Bedarf regionale Gruppierungen
gebildet werden.
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| §2 |
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Zweck des Vereins
Ziel des Vereins ist die Förderung des Lehmbaus. Der Verein
versteht sich als Dachorganisation aller am Material „Lehm“ Interessierten.
Der Verein koordiniert und bündelt die verschiedenen Aktivitäten
seiner Mitglieder.
Der Verein verfolgt insbesondere: |
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die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung,
auch als Träger von Bildungsmaßnahmen |
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die Erarbeitung und Herausgabe von Richtlinien und Informationsblättern;
Beratung und Erteilung von Auskünften |
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Forschungs- und Projektförderung |
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Förderung von kulturellen und künstlerischen Aktivitäten
auf dem Gebiet des Lehmbaus |
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Förderung internationaler Beziehungen, insbesondere auch
zu Lehmbauorganisationen in Entwicklungsländern |
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Vertreten der Belange der Mitglieder nach außen, Förderung
des Meinungs- und Informationsaustausches sowie Pflege von
Kontakten zwischen den Mitgliedern.
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| §3 |
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Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige
Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Mitglieder, auch ausscheidende, erhalten
keine Anteile oder Zuwendungen aus den Mitteln oder dem Vermögen
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
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| §4 |
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Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden,
die die Vereinsziele unterstützt. Fördermitglieder
unterstützen den Verein mit einem selbst gewählten
Beitragssatz. Sie sind nicht wahlberechtigt.
Die Mitgliedschaft wird schriftlich erklärt und durch
den Vorstand bestätigt.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand zum Jahresende oder durch Tod.
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und die Interessen des Vereins
schwerwiegend verstößt oder den Jahresbeitrag trotz
Mahnung zweimaliger schriftlicher Mahnung schuldig bleibt,
kann es vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen
werden. Mit der zweiten schriftlichen Mahnung wird der Ausschluß angedroht.
Die Mitgliedsbeiträge werden von der MV festgelegt. Die
Beiträge sind grundsätzlich nur über Abbuchung
zu entrichten. Ausnahmen kann der Vorstand beschließen.
Mindestens 2 Rechnungsprüfer sind von der MV zu wählen.
In begründeten Fällen kann der Vorstand auf schriftlichen
Antrag den Beitrag ermäßigen, stunden oder ganz
erlassen.
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| §5 |
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Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (MV)
und der Vorstand. Zur Beratung bei speziellen Aufgaben kann
der Vorstand Fachbeiräte berufen.
Die MV ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die
Einberufung erfolgt schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe
der Tagesordnung mit dreiwöchiger Frist. Der MV sind
die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung
vorzulegen. Sie bestellt den Vorstand, sie entscheidet über
den Haushaltsplan des Vereins, dessen Aufgaben, Satzungsänderungen
und seine Auflösung. Wenn ¼ der Mitglieder dies
schriftlich beim Vorstand beantragen, ist eine außeror-dentliche
MV binnen zwei Monate einzuberufen.
Der Geschäftsführende Vorstand (GfV) besteht aus: |
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dem 1. Vorsitzenden oder der 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden oder der 2. Vorsitzenden
dem Schriftführer oder der Schriftführerin
dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin.
Der/die 1. und 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des §
26 BGB. Jeder/jede von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
Für das Innenverhältnis gilt, dass der/die
2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden
zur Vertretung befugt ist.
Die Amtszeit des Vorstandes
dauert zwei Jahre, sie endet ggf. durch vorzeitige Abberufung
oder Rücktritt; der alte Vorstand bleibt solange im Amt,
bis ein neuer sein Amt antritt.
Beschlüsse können bei Eilbedürftigkeit auch
schriftlich (Fax, Email) oder telefonisch gefasst werden.
Satzungsänderungen,
die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus
formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von
sich aus vornehmen. Der Vorstand erarbeitet eine Geschäftsordnung.
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| §6 |
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Schlußbestimmungen
Beschlüsse der Organe und Satzungsänderungen werden
mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Der Beschluß über
die Auflösung des Vereins bedarf der 2/3-Mehrheit
der Anwesenden.
Die in Vorstandssitzungen und MV gefaßten Beschlüsse
sind schriftlich niederzulegen und von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in
und Schriftführer/in zu unterzeichnen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken
zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung
des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden.
Satzungsänderungen und der Antrag auf Auflösung des
Vereins müssen in der Einberufung der MV ausdrücklich
als Tagesordnungspunkte angegeben werden.
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